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Allgemeine Wartungs- und Reparaturbedingungen der Sysmex Suisse AG

A. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Wartungs- und Reparaturbedingungen (AWB) ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Bedingungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten durch die Sysmex Suisse AG und sind integrierender Bestandteil aller von Sysmex Suisse AG abgeschlossenen Wartungs- und Reparaturverträge.
  2. Diese AWB sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung der Sysmex Suisse AG oder im abgeschlossenen Vertrag als anwendbar erklärt werden.
  3. Den vorliegenden AWB widersprechende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Sysmex Suisse AG ist nicht an Geschäftsbedingungen oder an sonstige Dokumente des Kunden gebunden, die die vorliegenden AWB ersetzen oder abändern.
  4. Die Parteien werden jederzeit bestrebt sein, ihre jeweiligen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen sowie allfällige Differenzen nach Treu und Glauben gütlich zu bereinigen.

B. Vertragsschluss

  1. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Sysmex Suisse AG oder mit beidseitiger Unterzeichnung des Vertrages abgeschlossen.
  2. Preislisten, Werbeprospekte und -kataloge sowie mündliche Abmachungen sind unverbindlich.

 

C. Umfang der Wartungs- und Reparaturarbeiten

  1. Der Vertrag umfasst die im Vertrag vereinbarten Service- oder Pannendienstbesuche sowie folgende Leistungen:
    1. Instandhaltung durch alle erforderlichen Wartungs- und Unterhaltsarbeiten innerhalb der ordentlichen Wartungsperioden.
    2. Instandsetzung durch Behebung von Störungen und Pannen.
    3. Justierung durch Ausmessen und Einstellen nach Vor­schriften und Spezifikationen der Hersteller.
    4. Methodische Problemlösung durch fachkundige Beratung über Anwendung und Bedienung.
    5. Reparaturen und Revisionen, sofern der Vertrag spätestens 6 Monate seit Lieferung der vorstehenden Geräte abgeschlossen wurde oder wenn unmittelbar vor dem Vertragsabschluss eine Totalrevision vorgenommen wurde. Die Notwen­digkeit einer Revision wird nach dem Ermessen der Sysmex Suisse AG bestimmt.
    6. Betriebs- und Funktionskontrollen im Anschluss an Instandstellungsarbeiten, Reparaturen und Revisionen.
  2. Nicht eingeschlossen sind nachfolgende Leistungen:
    1. Behebung von Mängeln, Störungen und Pannen, die durch unbefugte und unsachgemässe Eingriffe, Änderungen oder Anbauten verursacht wurden.
    2. Behebung von Mängeln, Störungen und Pannen, die durch Raumklima, Stromversorgung, Wasser-, Druckluft- oder Vakuumanschlüsse verursacht wurden.
    3. Behebung von Mängeln, Störungen und Pannen, die durch unsachgemässen, fahrlässigen, unvollständigen oder vor­schrifts­widrigen Betrieb oder durch Sabotage, Böswilligkeit, höhere Gewalt (z.B. Kurzschluss, Brand, Blitz, Wasser, Explo­sion usw.) oder durch Transport und unsorgfältige Behandlung verursacht wurden.
  3. Reparaturen im Garantiefall werden nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Sysmex Suisse AG erbracht.
  4. Die Wartungsbereitschaft wird von Montag bis Freitag, ausser an allgemeinen Feiertagen, von 8 bis 17 Uhr gewährleistet. Servicedienste werden während dieser Zeit ausgeführt, ausser es wurden im Vertrag gegen einen pauschalen Zuschlag zeitlich erweiterte Leistungen schriftlich vereinbart. Die Sysmex Suisse AG entscheidet über Zeitpunkt und Personaleinsatz bei allen Wartungs- und Reparaturarbeiten.
  5. Der Kunde bestätigt mit einer unterschriebenen Unbedenklichkeitserklärung (vgl. Vorlage), dass die zur Wartung und Reparatur angemeldeten Geräte sauber und frei von gesundheitsschädigenden Einflüssen auf den vereinbarten Termin sind. Er gewährt dem Sysmex-Personal des Weiteren den Zugang zu den entsprechenden Standorten.
  6. Zur Reparatur eingesandte Geräte werden nur nach vorheriger Anmeldung und mit einer unterschriebenen Unbedenklich­keits­erklärung entgegengenommen und bearbeitet. Warenein­gänge, welche diese Anforderung nicht erfüllen, werden refüsiert und auf Kosten des Kunden zurückgesandt.
  7. Die Sysmex Suisse AG ist berechtigt, Dritte für die Vertragserfüllung beizuziehen.

D. Zahlungsbedingungen

  1. Die Wartungspauschalen sind im Voraus innert 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung zahlbar. Rechnungen für übrige Leistungen sind ebenfalls innert 10 Tagen zu bezahlen.
  2. Die Sysmex Suisse AG kann die Monatspauschale und Zuschläge frühestens nach einjähriger Vertragsdauer erhöhen. Übersteigt der Aufschlag der gesamten Monatspauschale die ausgewiesene Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (Lebens­kosten-Index), so hat der Kunde die Möglichkeit, den Vertrag auch ausserhalb des normalen Kündigungstermins aufzulösen.
  3. Ersatzteile werden gemäss Rapport separat verrechnet, soweit sie nicht gemäss den Garantie-Bestimmungen des Lieferwerks kostenlos zur Verfügung gestellt werden oder mit einem pauschalen Zuschlag abgegolten werden, der im Vertrag schriftlich festgehalten ist.

E. Gewährleistung und Haftung

  1. Nach erfolgter Reparatur oder Wartung entsteht keine Gewährleistung oder Garantie dafür, dass das reparierte oder gewartete Gerät von Mängeln vollständig frei ist. Ebenso wenig leistet die Sysmex Suisse AG Gewähr für den ununterbrochenen Betrieb der von ihr gewarteten Geräte oder die Dauer derer Reparaturfähigkeit. Auf fortbestehende Mängel wird die Sysmex Suisse AG den Kunden hinweisen, sofern sie ihr bekannt sind.
  2. Vom Kunden entdeckte und auf die Wartung oder Reparatur zurückzuführende Mängel sind innert fünf Arbeitstagen nach Entdeckung, spätestens aber dreissig Tage nach Ausführung der Reparatur oder Wartung, schriftlich zu rügen. Der Kunde ist berechtigt, eine einmalig kostenlose Nachbesserung zu verlangen.
  3. Soweit vertraglich nicht anders geregelt, haftet die Sysmex Suisse AG für Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jede weitere Gewährleistung und Haftung, insbesondere für indirekte und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen und Drittansprüche ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  4. Im Falle eines Beizugs von Dritten zur Vertragserfüllung haftet die Sysmex Suisse AG ausschliesslich für die sorgfältige Auswahl des Dritten.
  5. Mängel von ausgewechselten Ersatzteilen können während sechs Monaten nach Ausführung der Reparatur oder Wartung innert fünf Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Der Kunde ist ausschliesslich berechtigt, kostenlose Lieferung und Einbau eines mängelfreien Ersatzteils zu verlangen. Weitere Ansprüche, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
  6. Kann die Sysmex Suisse AG wegen unvorhergesehenen Ereignissen bei ihrem Lieferanten oder bei ihr selbst (höhere Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, Streik, Unruhen, Schwierigkeiten der Materialbeschaffung, Unglücksfälle, Beschädigung, Verlust oder Verzögerung während des Transports usw.) eine Wartung oder Reparatur nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen, so können daraus keine Ersatzforderungen oder Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.

F. Kündigung

  1. Ein befristeter Wartungsvertrag ist nicht kündbar, da die Konditionen an die Laufzeit gebunden sind.
  2. Ein unbefristeter Wartungsvertrag kann frühestens nach einjäh­riger Dauer, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, auf das Ende des Vertragsjahres gekündigt werden.
  3. Die Sysmex Suisse AG kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen und jede Leistung verweigern, wenn der Vertragsgegenstand statt mit Originalzubehör und -verbrauchsmaterial ohne ausdrückliches Einverständnis der Sysmex Suisse AG mit systemfremden Produkten benützt wird.

G. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtstand für den Kunden und die Sysmex Suisse AG ist Horgen/Schweiz. Die Sysmex Suisse AG ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.
  2. Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht.

Sysmex Suisse AG, Horgen

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