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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Sysmex Suisse AG

    A. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Bedingungen für Verkäufe und Lieferungen durch die Sysmex Suisse AG und sind integrierender Bestandteil aller von Sysmex Suisse AG abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträge. 
  2. Diese AGB sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung der Sysmex Suisse AG oder im abgeschlossenen Vertrag als anwendbar erklärt werden.
  3. Den vorliegenden AGB widersprechende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Sysmex Suisse AG ist nicht an Geschäfts- und Lieferbedingungen oder an sonstige Dokumente des Käufers gebunden, die die vorliegenden AGB ersetzen oder abändern.
  4. Die Parteien werden jederzeit bestrebt sein, ihre jeweiligen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen sowie allfällige Differenzen nach Treu und Glauben gütlich zu bereinigen.

    B. Vertragsschluss

  5. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Sysmex Suisse AG oder mit beidseitiger Unterzeichnung des Vertrages abgeschlossen.
  6. Preislisten, Werbeprospekte und -kataloge sowie mündliche Abmachungen sind unverbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.       

    C. Preise

  7. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, netto, ab Werk Horgen, in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.
  8. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Käufers. Ebenso hat der Käufer alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis der Sysmex Suisse AG zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
  9. Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere die Preise der Lieferanten der Sysmex Suisse AG, Währungsparitäten oder die staatlichen/behördlichen Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, etc. zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Liefertermin ändern, so ist die Sysmex Suisse AG berechtigt, die Preise und Konditionen den veränderten Bedingungen anzupassen

    D. Zahlungsbedingungen

     

  10. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen ohne Skonto und ohne jeden weiteren Abzug innert 10 Tagen zahlbar.
  11. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat ab Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 8% p.a. zu entrichten.
  12. Erfüllungsort der Zahlungen ist Horgen/Schweiz.

    E. Eigentumsvorbehalt

  13. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Kaufgegenstände Eigentum der Sysmex Suisse AG. Der Käufer ermächtigt die Sysmex Suisse AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Käufers die Eintragung oder Vormerkung im Eigentumsvorbehaltsregister zu veranlassen.
  14. Der Käufer wird die gelieferten Kaufgegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten der Sysmex Suisse AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern.

  15. Solange die Kaufgegenstände nicht vollständig bezahlt sind, dürfen sie vom Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung der Sysmex Suisse AG an Dritte weitergeliefert werden. Auch im Falle einer solchen Weiterlieferung bleibt der Käufer für die vollständige Bezahlung und die Wahrung des Eigentumsvorbe­haltsrechts der Sysmex Suisse AG haftbar.

    F. Lieferung, Lieferfristen

  16. Die Lieferung erfolgt in jedem Fall EXW (Ex Works) Werk / Lager Sysmex Suisse AG gemäss den Incoterms 2010.
  17. Die Sysmex Suisse AG verpackt die Waren und übergibt sie der Post bzw. einem Kurier. Alternativ können die Parteien die Lieferung der Ware durch einen Transporteur vereinbaren, der je nach Vereinbarung entweder durch Sysmex Suisse AG gegen Weiterbelastung der entstehenden Selbstkosten oder direkt durch den Käufer beauftragt wird. Letzterenfalls muss die Abholung nach spätestens 2 Tagen erfolgt sein, ansonsten die Stand- und Lagerkosten dem Käufer weiterbelastet werden.
  18. Wird der Transporteur vereinbarungsgemäss durch die Sysmex Suisse AG beauftragt, schliesst die Sysmex Suisse AG für den Käufer eine Transportversicherung ab. Im Fall von Transportschäden wird die Sysmex Suisse AG den Schadenfall im Auftrag des Käufers direkt mit der Versicherungsgesellschaft gegen Weiterbelastung der dadurch entstehenden Selbstkosten behandeln. Die Sysmex Suisse AG haftet dem Käufer einzig für sorgfältige Auswahl und Instruktion des von ihr ausgewählten Transporteurs. Die Bestimmung des Gefahrenübergangs gemäss nachstehender Ziffer 24 bleibt vorbehalten.
  19.  In jedem Fall werden die Kosten für Verpackung, Porto, Fracht, Transport, Versicherung, Installation und Inbetriebnahme dem Käufer verrechnet. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
  20. Angegebene Lieferfristen sind annähernd und nur dann verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich vereinbart.
  21. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Sysmex Suisse AG oder mit der beidseitigen Unterzeichnung des Vertrages und mit Erfüllung der bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen oder Leistung allfälliger Sicherheiten sowie mit Erfüllung sämtlicher behördlichen Formalitäten zu laufen.
  22. Vereinbarte Lieferfristen sind Lieferziele. Der Käufer hat bei Nichteinhaltung von Lieferfristen eine angemessene Frist von mindestens 60 Tagen zur Lieferung anzusetzen. Erst mit dem unbenutzten Ablauf dieser Frist gelangt die Sysmex Suisse AG in Verzug. Die Sysmex Suisse AG haftet für nachgewiesene Verzugsschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung ab Verzugsdatum höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5% auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung.
  23. Alle Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung der Sysmex Suisse AG. In Fällen höherer Gewalt ruhen die Pflichten der Sysmex Suisse AG und die Lieferfristen verschieben sich entsprechend. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen oder fremden Betrieben, Transportverzögerungen, behördliche Anordnungen und sonstige von keiner Partei zu vertretende Umstände.

    G. Gefahrenübergang

  24. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk/Lager und mit Übergabe an die Post / den Kurier bzw. den Transporteur auf den Käufer über. Wird der Versand auf Begehren des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die die Sysmex Suisse AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk/Lager vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer über.

    H. Gewährleistung

  25. Die Ware ist vertragsgemäss, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Eine Haftung für eine Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemässe Behandlung der Ware nach dem Gefahrenübergang trägt die Sysmex Suisse AG nicht. 
  26. Vertragsgemässheit bzw. Mangelhaftigkeit der Ware bemessen sich ausschliesslich und nur nach den ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarungen über Qualität und Menge. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Gewährleistung der Sysmex Suisse AG, die über die Gewährleistung ihrer Lieferanten hinausgeht, wird, wenn nicht schriftlich vereinbart, ausdrücklich wegbedungen.
  27. Der Käufer hat die Ware nach Empfang sofort zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innert fünf Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Bei verspäteter Rüge sind Mängel- und/oder Schadenersatzansprüche verwirkt.
  28. Transportbeschädigte Sendungen sind mit Vorbehalt anzunehmen und mit Originalverpackung dem Transportunternehmen oder der Transportversicherung zur Verfügung zu halten. 
  29. Im Fall einer Mängelrüge hat der Käufer der Sysmex Suisse AG unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der Ware zu geben. Eine Rücküberwälzung der Überprüfungskosten bleibt vorbehalten, falls sich die Beanstandungen als ungerechtfertigt erweisen sollten.
  30. Bei Vorliegen eines von der Gewährleistung erfassten Mangels hat die Sysmex Suisse AG das Recht, innert Frist durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung nachzuerfüllen. Die Sysmex Suisse AG hat das Recht, anstelle der Nachbesserung eine Wandelung des Vertrages zu erklären und den Kaufpreis dem Käufer zurück zu leisten. Weitere oder andere Mängelansprüche des Käufers als der Anspruch auf Nacherfüllung sind ausgeschlossen und wegbedungen.
  31. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr nach Ablieferung. Mit dem Gefahrenübergang gilt die Ware als abgeliefert. Allfällige Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
  32. Bei Zahlungsverzug wird keine Garantieleistung erbracht. Alle Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Käufers erlöschen, wenn der Kaufgegenstand abgeändert oder nicht mit Originalmaterial betrieben wird.
  33. Service- und Unterhaltsarbeiten sind weder in der Gewährleistung noch in einer allenfalls weitergehenden Garantieverpflichtung inbegriffen.

    I. Haftungsbeschränkung

  34. Soweit vertraglich nicht anders geregelt, haftet die Sysmex Suisse AG für Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
  35. Jede weitere Gewährleistung und Haftung, insbesondere für indirekte und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen und Drittansprüche ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

    J. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  36. Gerichtstand für den Käufer und die Sysmex Suisse AG ist Horgen/Schweiz. Die Sysmex Suisse AG ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu belangen. 
  37. Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ('Wiener Kaufrecht') vom 11.4.1980 gelangt nicht zur Anwendung.

 

Sysmex Suisse AG, Horgen 01.01.2014

      

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